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Zustimmungserfordernis des § 101 ArbVG auch bei „unumgänglicher“ Versetzung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2020, 359 - 360 Heft 9 v. 1.9.2020

1. Eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG, die der Gesetzgeber als „Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“ definiert, liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird. Als verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Maßgebend ist dabei ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde bzw eingetreten ist. Eine verschlechternde dauernde Versetzung, sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde, bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hierfür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden.

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