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IV. Durchführung virtueller Sitzungen bei Organen der Arbeiterkammern

Neues aus der GesetzgebungSteuerrechtASoK 2020, 433 - 434 Heft 11 v. 1.11.2020

Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden, soll im AKG die Durchführung virtueller Sitzungen ermöglicht werden, damit für die Organe der Arbeiterkammern bzw der Bundesarbeitskammer in jenen Fällen, in denen wegen der Infektionsgefahr das physische Zusammentreffen von Organmitgliedern nicht verantwortet werden kann, die Willensbildung und Entscheidungsfindung weiterhin sichergestellt ist (IA 967/A 27.

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