Entscheidung: VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034
Schlagwörter:
Salzburg; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kürzung auf Null; völliger Entfall der Leistung; keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft; Mindestsicherung; besonders schwere Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft; Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Kürzung bis zu 100 %; gänzlicher Entfall der Leistung; Mindestsicherungsvereinbarung; Grundsicherung