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Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2014, 320 Heft 8 v. 1.8.2014

1. Kommen überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht, so muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen. Eine ungünstige Prognose kann etwa aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden.

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