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Nasse Fliesen vor einer Dusche keine besondere dienstreisebedingte Gefahrenquelle gemäß § 90 B-KUVG

SozialversicherungsrechtJudikaturDr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin am ASG WienASoK 2012, 120 Heft 3 v. 1.3.2012

§ 90 B-KUVG; § 175 ASVG

Der OGH nahm zur Frage Stellung, ob das Duschen eines Versicherten im vom Dienstgeber bereitgestellten Privatquartier einen Lebensbereich darstellt, der vom Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Weiters prüfte er, ob nasse Fliesen ein besonderes Gefahrenelement darstellen können.

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