Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte der OGH zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Übertragung von Leistungsansprüchen auf eine Pensionskasse der Arbeitgeber seinen Aufklärungspflichten hinsichtlich der Darstellung des Kapitalmarktrisikos nachgekommen war. Das Höchstgericht führte aus, warum dies der Fall war und der Arbeitnehmer keine Ansprüche geltend machen könne.