Im vorliegenden Urteil führte der EuGH aus, dass Mitgliedstaaten zulässigerweise vorsehen können, dass der im Jahr zustehende Urlaub eines AN bei vereinbarter Arbeitszeitverkürzung ebenso gekürzt werden kann. Er führt an, warum dieser Fall nicht mit einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung gleichgesetzt werden kann.