§ 6 Abs 1 GlBG; § 125 UGB; § 126 UGB; § 1313a ABGB; § 26 Z 4 AngG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, ob für sexuelle Vergehen in Form von Belästigungen durch ein Vertretungsorgan der juristischen Person diese als Arbeitgeber einzustehen hat.