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Haftung der juristischen Person für sexuelle Belästigung durch das Vertretungsorgan

ArbeitsrechtJudikaturDDr. Hans Trattner, ehem. Referent der WKWASoK 2012, 416 - 420 Heft 11 v. 1.11.2012

§ 6 Abs 1 GlBG; § 125 UGB; § 126 UGB; § 1313a ABGB; § 26 Z 4 AngG

Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, ob für sexuelle Vergehen in Form von Belästigungen durch ein Vertretungsorgan der juristischen Person diese als Arbeitgeber einzustehen hat.

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