Zusammenfassung: Das OLG Wien wendet sich im Anwendungsbereich des § 105 ArbVG der Frage zu, wie weit wesentliche Interessen des Arbeitnehmers durch Aufwendungen verpflichtender Unterhaltszahlungen beeinflusst werden. Dabei waren unter anderem auch Aufwendungen für Leasingverbindlichkeiten des eigenen Sohnes entscheidungsrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG