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Betriebsvereinbarungen nach dem KA-AZG entfalten keine Nachwirkungen - KA-AZG normiert als zusätzliches Gültigkeitserfordernis die Zustimmung der Vertreter der Betroffenen

ArbeitsrechtAufsatzDr. Lukas Stärker, Doz. (FH), stv. Kammeramtsdirektor der Österreichischen ÄrztekammerASoK 2011, 93 - 96 Heft 3 v. 1.3.2011

Zusammenfassung: Stärker widmet sich in seinem Beitrag eingehend den Betriebsvereinbarungen nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz. Der Verfasser führt an, wann grundsätzlich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen gem. dem KA-AZG vorgesehen ist und, ob dieser erzwungen werden kann. Stärker erklärt zudem, welcher Gruppe von Betriebsvereinbarungen die KA-AZG-Betriebsvereinbarungen zuzurechnen sind, ob diese Nachwirkungen entfalten können und, welche Beendigungsmöglichkeiten dafür bestehen.

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