§ 82 lit d GewO 1859
In gegenständlicher Entscheidung stellte der OGH ua fest, inwieweit auch landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als "sonstige strafbare Handlungen" des § 82 lit d GewO in Frage kommen. Können Ehrenkränkungen als strafbare Handlungen nach § 82 lit d angesehen werden? Wird hier der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt und ist daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig?