Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wann iZm einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers im Bezug auf das Entgelt des Arbeitnehmers eine vertretbare Rechtsansicht gegeben sein kann, aufgrund derer keine Verzugszinsen zu zahlen sind.
OGH 19.11.2009, 8 ObA 10/09t