§ 26 Z 2 AngG; § 82a lit d GewO; §§ 30 f KO
In der angesprochenen Entscheidung war fraglich, ob bereits die bloße Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit einen Austrittsstopp bewirkt. Welcher Zeitpunkt ist der maßgebliche, um das Vorenthalten des Entgelts als ungebührlich zu erachten?