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Nichtumsetzung der KAKuG-Rufbereitschaftsregelung bedeutet permanente Facharztanwesenheitspflicht - OGH zu den Pflichten eines Krankenanstaltenträgers

KrankenanstaltenAufsatzDr. Lukas Stärker, Doz. (FH), stv. Direktor der Österreichischen ÄrztekammerASoK 2009, 403 - 410 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 116 Abs 1 und 2 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG); § 8 KAG; § 8 KAKuG

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