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Plasmaspenden/Schäden

Aus der akuellen RechtsprechungSozialversicherungsrechtDr. Edith Marhold-Weinmeier, WU Wien (Bearb)ASoK 2008, 319 Heft 8 v. 1.8.2008

§ 213a ASVG

Der OGH hatte zu entscheiden, ob einem Blutplasmaspender, der sich beim Plasmaspenden mit Hepatitis C infizierte, eine Integritätsabgeltung gem § 213a ASVG zustehe. Handelt es sich bei den im Plasmapheresezentrum verletzen Hygienevorschriften um Arbeitnehmerschutzvorschriften? Kann ein freiwilliger Spender als Arbeitnehmer iSd Arbeitnehmerschutzbestimmungen angesehen werden?

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