§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des OGH hinsichtlich der Möglichkeit zur Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG einer in einem Kollektiv- oder Einzelvertrag oder aber in einer Betriebsvereinbarung bestimmten einseitigen Ruhestandsversetzung, die im Allgemeinen als Kündigung zu beurteilen ist.