Zusammenfassung: Der Autor weist auf die fehlenden Rechtsgrundlagen für eine " Schnupperlehre" hin und betont die gebotene Differenzierung zwischen berufspraktischen Tagen, einer privaten Schnupperlehre und einer individuellen Berufsorientierung. Erwägungen zur zeitlichen Dauer einer Schnupperlehre runden den Beitrag ab.
Rechtsgrundlagen: § 13a SchuG; § 1310 ABGB