§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Bei zwei gleichwertigen " ständigen" Aufenthaltsorten fallen die Anfahrtswege von beiden Aufenthaltsorten unter den Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts.
OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w
§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Bei zwei gleichwertigen " ständigen" Aufenthaltsorten fallen die Anfahrtswege von beiden Aufenthaltsorten unter den Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts.
OGH 11.5.2007, 10 ObS 47/07w