Zusammenfassung: Der Autor erläutert, welche Rechtsfolgen die Verrichtung einer nicht gemeldeten Tätigkeit (" Schwarzarbeit") durch den Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowohl für den Dienstnehmer als auch Dienstgeber im Fall der Betretung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang behandelt Gerhartl auch die Frage, ob die Qualifikation als " Betretung" nach § 25 Abs 2 AlVG die Offenlegung des Status als "öffentliches Organ" erfordert.