§ 24 Abs 1 WBHG; § 154 Abs 3 ABGB; § 27d Abs 1 KSchG
Die Heimunterbringung ist als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren. Ein Kostenersatzanspruch eines privaten Heimträgers für Zusatzleistungen besteht nur für Leistungen, die das Ausmaß der Sozialhilfeleistung übersteigen. Ein Vertrag über die unbefristete Heimunterbringung bedarf der gerichtlichen Bewilligung.