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Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Einführung eines " biometrischen" Zeiterfassungssystems mittels " Fingerscanners"

Arbeitsrecht - SozialrechtJudikaturASoK 2007, 139 Heft 4 v. 1.4.2007

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

Die Implementierung eines Zugangskontroll- und Zeiterfassungsmodells, das die Personenanwesenheit mittels Fingerscanning überprüft, erfordert die Einwilligung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses.

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