§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Die Implementierung eines Zugangskontroll- und Zeiterfassungsmodells, das die Personenanwesenheit mittels Fingerscanning überprüft, erfordert die Einwilligung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses.
§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Die Implementierung eines Zugangskontroll- und Zeiterfassungsmodells, das die Personenanwesenheit mittels Fingerscanning überprüft, erfordert die Einwilligung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses.