Zusammenfassung: Der Autor erläutert, welche arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen § 176 Abs 6 VersVG, der im Rahmen des VersRÄG 2006 modifiziert wurde und eine Rückerstattung der aliquoten Vermittlungsprovision bei vorzeitiger Kündigung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags vorsieht, für die Außendienstangestellten der Versicherungsunternehmen entfaltet. Dabei nimmt er Bezug auf den einschlägigen Kollektivvertrag und prüft, ob § 176 Abs 6 VersVG auch bei angestellten Versicherungsvermittlern zur Anwendung gelangt. Abschließend behandelt Hohl die Frage, ob § 176 Abs 6 VersVG als Bereicherungsnorm qualifiziert werden kann.