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Körperschaften nach kirchlichem Recht (Orden) sind Unternehmen iSd § 53b ASVG

Aus der akuellen RechtsprechungSozialversicherungsrechtDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2007, 35 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 53b ASVG

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit auch Religionsgemeinschaften und kirchliche Orden können unter den Dienstgeberbegriff des § 53b ASVG subsumiert werden.

OGH 12.09.2006, 10 ObS 138/06a

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