§ 53b ASVG
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit auch Religionsgemeinschaften und kirchliche Orden können unter den Dienstgeberbegriff des § 53b ASVG subsumiert werden.
OGH 12.09.2006, 10 ObS 138/06a
§ 53b ASVG
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit auch Religionsgemeinschaften und kirchliche Orden können unter den Dienstgeberbegriff des § 53b ASVG subsumiert werden.
OGH 12.09.2006, 10 ObS 138/06a