§ 29 AngG; § 10 UrlG
Der OGH prüft, ob nicht konsumierte Zeitguthaben oder der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung infolge des vorzeitigen Austritts nach § 25 KO durch Insolvenzausfallsgeld abzugelten, sohin also bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen sind.