§ 82 lit f GewO 1859
Das Vertrauen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigt trotz objektiver Arbeitsfähigkeit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Bei Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dieses Vertrauen zwar nicht gerechtfertigt, es liegt aber kein Verschulden an der Entlassung vor.