§ 4 Abs 3 Z 2 ASVG; § 44 Abs 1 Z 3 ASVG
Die Einnahmen, die ein selbständiger Musiker aus der Verwertung von Urheberrechten lukriert, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Werkerstellung auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit zurückzuführen und als Erwerbseinkünfte zu qualifizieren.