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Weiterverwendung eines Lehrlings nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2006, 439 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 18 BAG; Pkt XVII Z 2 KV Handelsangestellte

Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für handelsangestellte setzt die Absolvierung der halben Lehrzeit beim Lehrberechtigten voraus.

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