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Insolvenzentgeltsicherung: Außergerichtliche Kosten

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2006, 428 - 429 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 1 Abs 2 Z 4 IESG; § 1333 Abs 3 ABGB

Nur Kosten des Gerichtsverfahrens, nicht aber außergerichtliche Kosten, wie zB Fahrt- und Telefonkosten sind im Rahmen der Insolvenzentgeltsicherung ersatzfähig.

OGH 11.05.2006, 8 ObS 6/06z

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