§ 85 Abs 3 VfGG; § 8 BEinstG
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Kündigung durch den Arbeitgeber genehmigt wird, kann keine Rückgängigmachung der Rechtswirkungen einer bereits rechtsgültigen Kündigungserklärung bewirken.