Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf die Regelungen im Teilpensionsgesetz, die für die Bemessung des Ruhegenusses des die Frühpensionierung beantragenden Beamten den Nettoansatz des selbständigen, aber den Bruttoansatz des unselbständigen Einkommens vorsehen und prüft die Verfassungskonformität dieser Unterscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 TPG; § 3 Abs 3 TPG; § 25 EStG