Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980; Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980
Bei einer über 22monatigen Arbeitslosigkeit eines türkischen Arbeitnehmers kann dessen Angehörigkeit zum regulären rbeitsmarkt nicht mehr bejaht werden.