Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass unter der Voraussetzung der Erfassung in der Satzung der Versicherungsanstalt ein Rechtsanspruch auch auf freiwillige Leistungen der Krankenversicherung geltend gemacht werden kann. Müller beschreibt dabei die Rechtslage für die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und für die Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.
Rechtsgrundlagen: § 100 GSVG; § 101 GSVG