§ 27 Z 1 AngG
Die Warenrücknahme gegen Barvergütung ohne Einwilligung des Rayonleiters und die unberechtigte Geschenkannahme von dritten Personen rechtfertigt die Entlassung eines Filialleiters wegen Vertrauensunwürdigkeit und wegen der Annahme unberechtigter Vorteile.