§ 10 Abs. 1 AÜG; Abschn VIII Pkt 5 des KV Eisen und Metall
Die dauerhafte Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft hat die Begründung eines neuen ständigen Betriebes zur Folge, sodass die Gewährung einer Montagezulage iSd Abschn VIII Pkt 5 des Kollektivvertrages für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe nicht in Betracht kommt.