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Montagezulage bei Arbeitskräfteüberlassung?

Arbeitsrecht - SozialrechtJudikaturASoK 2002, 7 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 10 Abs. 1 AÜG; Abschn VIII Pkt 5 des KV Eisen und Metall

Die dauerhafte Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft hat die Begründung eines neuen ständigen Betriebes zur Folge, sodass die Gewährung einer Montagezulage iSd Abschn VIII Pkt 5 des Kollektivvertrages für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe nicht in Betracht kommt.

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