Zusammenfassung: Der OGH hegt keinen Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität des ungleichen Antrittsalters von Männern und Frauen bei der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und hält die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 253b ASVG; Art. 7 der RL 79/7/EWG