Zusammenfassung: Der Autor erläutert in seinem Beitrag, dass freie Dienstnehmer, Vorstandsmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH in Ermangelung eines Dienstnehmerstatus nicht vom Geltungsbereich des BMVG umfasst sind, weist aber darauf hin, dass deren Einbeziehung in das BMVG durch vertragliche Vereinbarung veranlasst werden kann.