§ 27 Z 1 AngG
Aus der Inanspruchnahme einer angemessenen Überlegungs- und Nachprüfungsfrist durch den Arbeitgeber kann kein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts abgeleitet werden, wenn eine klärende Unterredung mit dem Arbeitnehmer bei der erstmöglichen Gelegenheit erfolgt.