§ 34 Abs 2 lit b VBG
Die Verfälschung der Aufnahmediagnose rechtfertigt die Entlassung einer Turnusärztin wegen Vertrauensunwürdigkeit. Die Entlassung kann bis zum Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufgeschoben werden, wenn die Anschuldigungen erst im Beweisverfahren geprüft und bestätigt werden müssen.