§ 101 ArbVG; § 109 ArbVG
Der OGH erläutert, dass die Verlegung des gesamten Betriebes als Betriebsänderung zu qualifizieren ist und fügt hinzu, dass die Rechtsgültigkeit einer daraus resultierenden verschlechternden Versetzung die Einwilligung des Betriebsrates nicht voraussetzt. Weiters führt er aus, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen den Arbeitnehmer eine Folgepflicht bei Betriebsverlegungen trifft.