Zusammenfassung: In dem Beitrag wird die Sozialversicherungspflicht für Fehlgeldentschädigungen erläutert und klargestellt, dass die Zuwendung eines Mankogeldes im unbaren Zahlungsverkehr nicht in Betracht kommt.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 3 Z 3 ASVG
Weiterführende Hinweise: Quelle: Wolfgang Müller, Sozialversicherung von A bis Z, Wien 2000, 375.