Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Zugang von Beendigungserklärungen auseinander und erläutert, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtoffenlegung seiner Anschrift eine Kündigung nicht vereiteln oder hinausschieben kann, da den Arbeitgeber weder eine Verpflichtung zu umfassenden Nachforschungen noch zur Mehrfachzustellung trifft. In diesem Zusammenhang nimmt der Verfasser auch zum Zugang mündlicher Auflösungserklärungen sowie zum Zugang von Beendigungserklärungen während eines Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs des Arbeitnehmers Stellung.