§ 190 ZPO
Die Unterordnung einer bestimmten Tätigkeit unter einen freien Dienstvertrag durch die Finanzbehörde entfaltet für die privatrechtliche Prüfung der ordentlichen Gerichte keine Bindungswirkung.
OGH 14.02.2001, 9 ObA 22/01b
§ 190 ZPO
Die Unterordnung einer bestimmten Tätigkeit unter einen freien Dienstvertrag durch die Finanzbehörde entfaltet für die privatrechtliche Prüfung der ordentlichen Gerichte keine Bindungswirkung.
OGH 14.02.2001, 9 ObA 22/01b