Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die Rechtsposition von Betriebsratsmitgliedern und erläutert, welche Vorgaben sich aus der Qualifikation der Betriebsratstätigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit ableiten lassen. In diesem Zusammenhang nimmt Rauch auch zu den Freizeitansprüchen, dem Kündigungs- und Entlassungsschutz und dem Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Sacherfordernissen durch den Arbeitgeber Stellung, betont aber, dass all diese Rechte ausschließlich der Ausübung des Betriebsratsmandats dienen und nicht für die Begründung von Privilegien missbraucht werden dürfen.