Zusammenfassung: Die Bereitstellung von Barmitteln einer dritten Person an den insolventen Arbeitgeber zur Begleichung der Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer begründet keine Forderungsrechte gegen den Arbeitnehmer oder dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds, sondern nur eine Konkursforderung gegen den Gemeinschuldner.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 6a IESG idF IR"G 1994