§ 12 Abs 2 Z 1 MSchG
Die erstmalige Missachtung einer Anweisung des Arbeitgebers begründet keine Beharrlichkeit und rechtfertigt daher keine Entlassung. Die Einbringung der Klage auf Einwilligung in die Entlassung erst nach 10 Tagen hat ohne Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes die Verfristung der Klage zur Folge.