EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 2
BFG 9. 6. 2026, RV/6100033/2026
Der Beschwerdeführerin - eine Mutter von vier Kindern, die mit ihrem neuen Partner und Vater ihres jüngsten Sohnes nicht zusammenwohnt - wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) für 2023 und 2024 aberkannt, da laut Finanzamt bei aufrechter Partnerschaft der AEAB nicht zustehe, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe oder nicht. Auch das BFG sieht eine Lebensgemeinschaft als gegeben an, woran der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner über zwei Wohnsitze verfügen, nichts ändert. In seiner Beweiswürdigung hält das BFG weiters fest, dass zwei Wohnsitze bei sog "Patchworkfamilien" generell nicht ungewöhnlich sind. Der Partner der Beschwerdeführerin führt darüber hinaus seinen Betrieb an seiner Wohnadresse. Es ist naheliegend, dass der Wohnsitz auch aus diesem Grund nicht aufgegeben wurde. Die Tragung der Wohnkosten sagt außerdem nichts darüber aus, ob sich das Paar nicht weitere monatliche Aufwendungen, wie Lebensmittel und dergleichen, teilt. Ein Nachweis zweier völlig getrennter Hausstände konnte daher laut BFG nicht erbracht werden und es wurden die Beschwerden demnach abgewiesen:

