EStG 1988: § 16 Abs 1
BFG 4. 11. 2025, RV/3100683/2025
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die von einer Universitätsangestellten geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt € 58.252,60 nicht als Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt und begründete dies damit, dass die über 300 Seiten an übermittelten Unterlagen (Anm: mithilfe von Künstlicher Intelligenz produzierte Konvolute) und Tätigkeitsbeschreibungen keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten zuließen. Da auch für das BFG nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Aufwendungen für Arbeitsmittel oder sonstige Werbungskosten getragen hätte, wurde ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid abgewiesen:

