Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle - ZS-QU1 und ZS-QU2 - oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare). Wie dabei vorzugehen ist und wann eine vom ausländischen Staat beigelegte Ansässigkeitsbescheinigung genügt, wurde vom BMF per Erlass geregelt. Der bislang gültige Erlass (siehe dazu ARD 6982/3/2026) wurde nun durch den Erlass des BMF vom 10. 7. 2026, 2026-0.590.709, BMF-AV Nr 124/2026 ersetzt.

