Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ist grundsätzlich die Absolvierung eines vorgeschriebenen Untersuchungsprogramms für die Schwangere und das Kind Voraussetzung. Mit 1. 10. 2026 wird die derzeit geltende Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 durch die neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung (EKPUV), BGBl II 2026/241, ersetzt. Das Untersuchungsprogramm wird deutlich erweitert; die für das Kinderbetreuungsgeld maßgeblichen fünf Untersuchungen der Schwangeren und fünf Untersuchungen des Kindes bleiben hingegen grundsätzlich bestehen. Alle darüber hinausgehenden Untersuchungen, Gespräche und Beratungen - insbesondere die zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen, die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung, das Gesundheitsgespräch, die Hebammenberatungen, die Elternberatung und das Hörscreening - sind freiwillig und bleiben für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht. Die neue Verordnung ist ab 1. 10. 2026 auch auf Schwangere und Kinder anzuwenden, die zuvor bereits von der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 erfasst waren.

