Mit Beschluss des Bundeseinigungsamtes wurde mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2026 der "Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen" (Stand 1. 5. 2026), KV 328/2026, (mit Ausnahmen) zur Satzung erklärt. Die Satzung gilt für alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften oder Fördervereinbarungen als Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind (ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen). Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen KV ab 1. 5. 2026 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung durch die Satzung angerechnet werden. (BGBl II 2026/242)

